Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vorliegende Allgemeine Geschäftsbedingungen enthalten die Bestimmungen und Bedingungen des Kryokonservierungsvertrags zwischen SSCB und dem Kunden, deren integraler Bestandteil sie sind. Die Bestimmungen haben die im Vertrag und seinen Anhängen definierte Bedeutung.
1 Vertragsgegenstand
Gegenstand des Vertrags ist die Kryokonservierung des Nabelschnurbluts oder die Kryokonservierung des Nabelschnurblutes und -gewebes. Der Vertrag umfasst die in Anhang 1 definierten Leistungen, vorausgesetzt er hat sich für das Leistungspaket“MyBabyCells Basic” die in Anhang 2 definierten Leistungen, vorausgesetzt er hat sich für das Leistungspaket “MyBabyCells Complete”. Bei nicht getroffener Wahl seitens des Kunden liegt dem Vertrag das Leistungspaket „MyBabyCells Basic“ zugrunde.

Der für eigene Rechnung und im Auftrag des ungeborenen Kindes (nachstehend das „Neugeborene“) handelnde Kunde beauftragt SSCB mit der Aufbereitung, Analyse und Konservierung durch Einfrosten der Stammzellen aus dem Nabelschnurblut und/oder Plazentablut oder Einfrosten der Stammzellen aus dem Nabelschnurblut und -gewebe und/oder Plazentablut (nachstehend die „Probe“), das zum Zeitpunkt der Geburt des Neugeborenen gemäß den Vertragsbedingungen entnommen wird.
Sämtliche vertragsrelevante Mitteilungen erfolgen durch die Vermittlung von Swiss Stem Cell Science, die mit der Vertragsabwicklung und der Koordination der Leistungen und Dienstleistungen beauftragt ist.
2. Die von SSCB zu erbringenden Leistungen
SSCB erbringt gegenüber dem Kunden die in Anhang 1 oder Anhang 2 aufgeführten Konservierungsleistungen gemäß dem vom Kunden gewählten Leistungspaket wie oben in Artikel 1 aufgeführt.
Diese Leistungen werden wie folgt definiert:
- „Bereitstellung eines Entnahmekits“: SSCB liefert dem Kunden an die in Anhang Einschreibeformular angegebene Adresse ein Kit für die Entnahme der Probe zum Zeitpunkt der Geburt des Neugeborenen;
- „Transport in unser Labor“: SSCB organisiert im Auftrag des Kunden den Transport der Probe durch Dritte seiner Wahl vom Geburtsort des Neugeborenen ins Labor von SSCB;
- „Analysen und Aufbereitung im Labor“: Die Probe wird durch SSCB oder einen Dritten seiner Wahl folgenden Analysen unterzogen (nachstehend der „Test“): VHC, VHB, VIH I-II, Syphilis, CMV, HTLV I, HTLV II. SSCB übernimmt die Aufbereitung der Probe für die anschließende Separation und Isolierung der in der Probe enthaltenen Stammzellen;
- „Aufbereitung und Kryokonservierung in Flüssigstickstof“: SSCB friert die aus der Probe gewonnenen Stammzellen unter Zuhilfenahme von Flüssigstickstoff ein, lagert sie in diesem tiefgefrorenen Zustand ein und stellt sie dem Neugeborenen entsprechend den Vertragsbedingungen zur Verfügung. Diese Phase der Aufbereitung und Kryokonservierung wird jedoch nur dann durchgeführt wenn (i) die Tests keine Pathologie aufweisen und (ii) das Verfahren der Separation und Isolierung der Stammzellen zur vollen Zufriedenheit von SSCB durchgeführt werden konnte. Im entgegengesetzten Fall werden die Probe und/oder die Stammzellen vernichtet und der Vertrag erlischt;
- „Verwaltung der Dokumentation und Übergabe der Krykonservierungszertifikate“: Im Falle, dass die Phase der Aufbereitung und Kryokonservierung wie unter Punkt (iv) beschrieben, zum Abschluss geführt werden konnte, erstellt SSCB ein Zertifikat über die Aufbereitung, die Analyse und die Konservierung der Stammzellen aus der Probe des Neugeborenen (nachstehend das „Zertifikat“), das an den Kunden übermittelt wird.
3. Verantwortung des Kunden
Der Kunde bestätigt, dass er das Einschreibeformular (siehe Anhang), Vereinbarung über Ratenzahlung (gemäss Wahl des Kundes) die Zustimmung nach Einverständniserklärung (siehe Anhänge) und die Anamnese-Fragebogen (siehe Anhänge) vollständig und fehlerfrei ausgefüllt hat. Darüber hinaus verpflichtet sich der Kunde, die Ergebnisse der an der Mutter durchgeführten Analysen gemäß der in Anhang Anforderung zum Screening der Mutter enthaltenen Vorschriften umgehend an SSCB zu schicken. Insbesondere macht der Kunde im Einschreibeformular (siehe Anhang) Angaben zu dem qualifizierten Personal, dem er die Schritte der Blutentnahme, der Vorbereitung, der Etikettierung und der Lieferung der Probe, vor der Lieferung und dem Transport durch oder für SSCB, anvertrauen möchte. Der Kunde anerkennt an und akzeptiert, dass er für die Wahl und die Bezahlung dieses qualifizierten Personals allein zuständig ist. SSCB und Swiss Stem Cell Science sind auf gar keinen Fall verantwortlich zu machen für die Handlungen bzw. die Unterlassung einer Handlung durch dieses Personal im Rahmen der Blutentnahme, der Vorbereitung, der Etikettierung und der Lieferung der Probe. Der Kunde anerkennt und akzeptiert, dass das Auftreten von bestimmten Umständen, es dem vom Kunden gewählten qualifizierten Personal unmöglich machen kann, die Probe oder eine ausreichende Menge der Probe zum Zwecke der Isolierung, der Konservierung bzw. der Transplantation der Stammzellen oder für eine anderweitige Verwendung zu entnehmen.
4. Vertragsdauer
Der Vertrag tritt am Tag der Vertragsannahme mittels Unterzeichnung der Papierausgabe des Vertrags oder durch die elektronische Vertragsannahme auf der Webseite von Swiss Stem Cell Science durch den Kunden in Kraft. Vorbehaltlich einer vorzeitigen Kündigung gemäß untenstehendem Artikel 12 wird der Vertrag für eine Dauer von 25 Jahren abgeschlossen, gerechnet ab dem Geburtsdatum des Neugeborenen. Eine Aufbewahrung der Stammzellen durch SSCB nach Ablauf des Vertrags macht den Abschluss eines neuen Vertrags mit dem Neugeborenen oder seinen gesetzlichen Vertretern erforderlich. Falls eine solche schriftliche Vereinbarung nicht zustande kommt, gelten die Bestimmungen des untenstehenden Artikels 10 hinsichtlich der Entsorgung oder Vernichtung der Stammzellen.
5. Bedingungen hinsichtlich der Aufbewahrung
Die Probe wird unter Berücksichtigung der folgenden Bedingungen aufbewahrt:
- Die Stammzellen-Proben des Neugeborenen werden von SSCB ausschliesslich bei Banken gelagert, welche von der Gesundheitsbehörde zugelassen sind;
- SSCB hat auch das Recht, aber nicht die Verpflichtung, einen Teil der Stammzellen der Probe an einem Standort und einen Teil an einem bzw. an mehreren der anderen Standorte aufzubewahren;
- SSCB oder Swiss Stem Cell Science haben auch das Recht, einen Dritten mit der Aufbewahrung zu beauftragen;
- SSCB hat das Recht, die Aufbewahrung der Stammzellen der Probe des Neugeborenen zu verweigern im Falle, dass die Bedingungen für eine sachgerechte Aufbewahrung nicht gegeben wären, zum Beispiel im Falle eines positiven Ergebnisses im Rahmen der durchgeführten Tests oder aus technischen oder medizinischen Gründen, oder falls der im Vertrag vereinbarte Preis nicht vollständig bezahlt worden wäre.
6. Bezahlung des Kaufpreises
Der Kunde verpflichtet sich, den in Anhang 1 oder Anhang 2 gemäß der getroffenen Wahl des Leistungspakets angegebenen Preis (nachstehend der „Preis“) zu bezahlen. Bei Nichtbezahlung des gesamten Preises 30 Tage nach Versand eines Mahnbescheids an den Kunden durch Nescens, hat SSCB das Recht, die Stammzellen der Probe des Neugeborenen ohne weitere Ankündigung zu vernichten.
Im Falle, dass die Phase der Aufbereitung und Kryokonservierung gemäß obenstehendem Artikel 2 Punkt (iv) nicht zum Abschluss geführt werden konnte oder im Falle von anderen Umständen, die die Aufbewahrung der Stammzellen der Probe des Neugeborenen unmöglich machen, behält Swiss Stem Cell Science die Summe ein, die den SSCB und Swiss Stem Cell Science tatsächlich entstandenen Kosten entsprechen und erstattet dem Kunden den Differenzbetrag des vom Kunden bezahlten Kaufpreises. Vorliegende Bestimmung gilt nicht im Falle, dass der Kunde die Verhinderung bzw. den Abbruch der Aufbewahrung zu vertreten hat.
7. Zustimmung nach Inkenntnissetzung der Eltern
Der Kunde erkennt hiermit an, die Bestimmungen der Anhänge hinsichtlich der infektiologischen Tests gelesen und verstanden zu haben. Er ermächtigt hiermit SSCB, Tests an der Probe des Neugeborenen und an der Probe des mütterlichen Bluts durchzuführen bzw. durchführen zu lassen. Im Falle eines positiven Ergebnisses im Rahmen eines Tests werden die Ergebnisse den Eltern und/oder dem Arzt, die in Anhang Einschreibeformular aufgeführt sind, mitgeteilt. Der Kunde erkennt an und akzeptiert, dass SSCB oder die Labors, die die Tests in seinem Auftrag durchführen, gesetzlich dazu verpflichtet sind, die Testergebnisse spezifischen staatlichen Stellen mitzuteilen, und erteilt SSCB oder den Labors, die die Tests in seinem Auftrag durchführen, hierzu ausdrücklich die Ermächtigung.Im Falle eines positiven Testergebnisses hat SSCB das Recht, den Vorgang der Aufbereitung und Konservierung der Probe einzustellen und diese zu vernichten, was zum Erlöschendes vorliegenden Vertrags führt.
8. Erklärungen und Garantien des Kunden
Der Kunde erklärt und garantiert was folgt:
- ein Elternteil (Vater/Mutter) zu sein und die Befugnis zu besitzen, das Neugeborene gesetzlich zu vertreten, dessen Blutprobe Gegenstand der Aufbewahrung ist;
- in der Lage gewesen zu sein, den Vertrag und die Anhänge seinem persönlichen Rechtsanwalt zur Prüfung vorzulegen;
- sämtliche Bestimmungen des vorliegenden Vertrags und seiner Anhänge sorgfältig gelesen zu haben und diese zu akzeptieren;
- dass es sich bei der Entscheidung, die Probe zu entnehmen, Tests an dieser durchzuführen, die damit verbundenen Stammzellen aufzubereiten und zu konservieren, um einen absolut freiwilligen persönlichen Entschluss handelt;
- mit einem fachlich kompetenten Arzt, der weder von SSCB beschäftigt wird noch als deren Bevollmächtigter auftritt, sämtliche Aspekte der Entnahme, des Transports, der Analyse, der Aufbereitung, der Einfrierung und der Konservierung der Probe und der damit verbundenen Stammzellen sowie deren eventuelle zukünftige Verwendung, einschließlich der damit verbundenen Risiken, abgewogen zu haben.
Der Kunde erklärt umfassende Informationen zu den Bedingungen, den Risiken, den Grenzen sowie den Kosten für den Transport, die Aufbereitung, die Analysen, die Einfrierung und die Konservierung der Probe, die im Vertrag und den Anhängen aufgeführt sind, erhalten zu haben und erklärt, sie bedingungslos zu akzeptieren. Der Kunde ist sich darüber im Klaren, dass der Neugeborene niemals den Gebrauch der Stammzellen der Neugeboreneprobe benötigen könnte, und dass diese sich als unbrauchbar erweisen könnten.
Der Kunde übernimmt sämtliche Risiken im Zusammenhang mit der Entnahme, dem Transport, der Aufbereitung, der Analyse, der Einfrierung und der Konservierung der Probe sowie mit den damit verbundenen Stammzellen.
9. Rechtsansprüche im Zusammenhang mit der Probe und die Stammzellen
- (i). Sämtliche Rechtsansprüche an der Probe und den damit verbundenen Stammzellen sind Eigentum des Neugeborenen und werden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von seinem bzw. seinen gesetzlichen Vertretern ausgeübt, bis das Neugeborene volljährig ist oder über das erforderliche Unterscheidungsvermögen verfügt. Es sei denn eine schriftliche Mitteilung des Neugeborenen, des Kunden oder eines Anspruchsberechtigten weist auf etwas Gegenteiliges hin, sind SSCB dazu berechtigt, ohne weitere Kontrollen davon auszugehen, dass der Kunde der ordnungsgemäß ermächtigte gesetzliche Vertreter des Neugeborenen ist. Der Kunde verpflichtet sich, SSCB umgehend über eventuelle Änderungen in Bezug auf die gesetzliche Vertretung des Neugeborenen zu informieren.
- (ii). In Abweichung von den obengenannten Bestimmungen werden sämtliche Bestandteile des Bluts (einschließlich der roten Blutkörperchen zum Beispiel), die nach der Aufbereitung der Probe zurückbleiben und nicht eingefroren werden, mit Ausnahme der Stammzellen, von SSCB unter Einhaltung der geltenden Normen vernichtet;
- (iii). Am Ende des Vertragsverhältnisses, aus welchem Grund auch immer, und in Ermangelung einer gegenteiligen Anweisung seitens des Kunden, zum Beispiel durch die Unterzeichnung eines neuen Vertrags oder eines Antrags auf Rückforderung, verzichtet der Kunde hiermit auf alle Rechtsansprüche an den Stammzellen und der Probe, und SSCB verpflichtet sich, diese unter Einhaltung der geltenden Normen zu vernichten.
10. Rückforderung der Probe
Während der gesamten Vertragsdauer werden die vertragsgemäß aufbewahrten Stammzellen dem Neugeborenen oder der Person, die von einem Anspruchsberechtigten des Neugeborenen bestimmt wird, am Ort/(an den Orten) ihrer Konservierung, an Werktagen und zu Büroöffnungszeiten ohne Entgelt ausgehändigt, gegen Vorlage einer schriftlichen Anfrage seitens des Neugeborenen oder seines Anspruchsberechtigten unter Einhaltung einer Frist von 5 Werktagen anhand des von SSCB erstellten Antragsformulars. Es sei darauf hingewiesen, dass diese Übergabe in Absprache mit dem vom Neugeborenen oder seinem Anspruchsberechtigten ausgewählten Transplantationszentrum zu erfolgen hat und die technischen Bedingungen des Transplantations-zentrums zu berücksichtigen sind. Sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Einhaltung dieser technischen Bedingungen gehen zu Lasten des Kunden, einschließlich der eventuellen Tests, die das Transplantationszentrum vor der Übergabe fordern kann. Im Falle, dass die Übergabe an einem anderen Ort als dem Ort/(den Orten) der Konservierung gewünscht wird, werden die Kosten für die Rückforderung, den Transport und die Lieferung der Stammzellen an den Zielort zusätzlich in Rechnung gestellt.
11. Garantieausschluss
Der Kunde erkennt an, dass weder Nescens, noch SSCB, noch seine Führungskräfte, Verwaltungsräte, Betriebsrevisoren, Aktionäre, Geschäftsführer, Beauftragte, noch seine Berater eine Garantie jedweder Art im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag oder im Zusammenhang mit den durch den vorliegenden Vertrag vorgesehenen Handlungen ausgestellt oder deklariert haben, und dass hiermit SSCB ausdrücklich jedwede Garantie ausschließen.
Unbeschadet des Vorstehenden erkennt der Kunde die untenstehenden Haftungsausschlüsse seitens SSCB an und akzeptiert diese ausdrücklich:
- Obgleich die Konservierung der Stammzellen von den Akteuren und Experten des Sektors im Sinne der potentiellen Medizintechnologien unterstützt und gefördert wird, schließen SSCB ausdrücklich jegliche Garantie in Bezug auf den gegenwärtigen oder zukünftigen therapeutischen Wert oder, in irgendeiner anderen Form, der Probe und der damit verbundenen Stammzellen aus;
- SSCB schliesst ausdrücklich jedwede Garantie aus, im Hinblick auf die Entnahme der Probe oder das Volumen der Probe und/oder die ausreichende Anzahl der damit verbundenen Stammzellen für den Zweck der Behandlung und der Konservierung oder für eine Verwendung jedweder Art;
- SSCB schliesst ausdrücklich jedwede Garantie aus, im Zusammenhang mit der Tätigkeit des qualifizierten Personals, das vom Kunden mit der Entnahme der Probe gemäß obenstehendem Artikel 3 beauftragt wird;
- SSCB schliesst jegliche Leistungen medizinischer Art, eine ärztliche Beratung oder jede andere Funktion, die nicht ausdrücklich im vorliegenden Vertrag erwähnt wird, aus;
- SSCB schliesst jedwede Garantie aus, dass die Probe, die Stammzellen, die Stammzellen und/oder ein Teil von ihnen bei der Entnahme, dem Transport, der Analyse, der Aufbereitung, der Einfrierung oder der Konservierung in Flüssigstickstoff während der Vertragsdauer nicht beschädigt wird.
Der Fall des Vorsatzes oder des groben Verschuldens seitens SSCB ist vorbehalten. Der Haftungsbetrag ist jedoch auf die direkten, dem Kunden im Zusammenhang mit der Entnahme und der Konservierung der Probe und der Stammzellen gemäß vorliegendem Vertrag tatsächlich entstehenden Kosten beschränkt, bis zu einer maximalen Höhe von CHF 30 000, mit Ausnahme sämtlicher indirekter Folgeschäden, wie Verlust der Nutzung, entgangener Gewinn oder Gewinnverlust.
12. Vertragskündigung
Der Vertrag kann vor Vertragsablauf gekündigt werden:
- Bei gegenseitigem Einverständnis von Swiss Stem Cell Science und dem Kunden;
- Einseitig durch SSCB in den Fällen, die in den Artikeln 2(iv), 6 und 7 aufgeführt werden;
- Durch den Kunden, das Neugeborene oder seinen Anspruchsberechtigten mit einer Kündigungsfrist von 90 Tagen. In diesem Fall wird der bezahlte Kaufpreis nicht erstattet.
13. Vertraulichkeit und Erlaubnis zur Weitergabe
SSCB erkennt an und akzeptieren, dass die vom Kunden an sie übermittelten Informationen gemäß vorliegendem Vertrag vertraulichen und sensiblen Charakter haben und verpflichten sich, sie gemäß der Auflagen des Datenschutzgesetzes (DSG) zu behandeln. Der Kunde genehmigt ausdrücklich die Weitergabe der Informationen in Bezug auf das Neugeborene was die Leistungen im Krankenhaus anbelangt, an das Labor oder an einen Arzt im Rahmen des vorliegenden Vertrags sowie an den Datenschutzbeauftragten gemäß der Auflagen des Datenschutzgesetzes (DSG).
14. Vertragsabtretung
SSCB ist berechtigt, diese Vereinbarung auf jede natürliche Person, Organisation, Personengesellschaft oder Gesellschaft zu übertragen, die ähnliche Dienstleistungen erbringt oder nach dieser Übertragung beabsichtigt, ähnliche Dienstleistungen zu erbringen, insbesondere im Rahmen eines Notfallplans für die Aufbewahrung von Proben im Falle der Einstellung der Tätigkeit. Sollte SSCB von einem anderen Unternehmen übernommen oder mit diesem fusioniert werden, so verlangt SSCB als Voraussetzung für eine solche Fusion oder Übernahme, dass die Bedingungen dieser Vereinbarung gültig und wirksam bleiben. Die Rechte des Kunden und/oder des ungeborenen Kindes aus diesem Vertrag sind in keinem Fall auf Dritte übertragbar
15. Änderungen
SSCB kann jederzeit Änderungen an den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen vornehmen. Der Kunden ist verpflichtet, sich regelmäßig über den Inhalt und mögliche Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu informieren. Diese können jederzeit auf der Webseite von Nescens eingesehen werden.